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Im Zeitalter des bargeldlosen Zahlungsverkehrs sowie der
Zahlungsmöglichkeiten mittels Kreditkarte (Plastikgeld) ist die Bedeutung
dieses Begriffes und auch des Gegensatzes Kurantmünzen -
Scheidemünzen
fast in Vergessenheit geraten.
In früheren Jahrhunderten, in denen der Wert der Währung eines bestimmten
Landes auf dem Wert des Goldes und /oder des Silbers basierte, bezeichnete
dieser Begriff das sog. vollwertige Geld, also Geld, welches von jedermann
bei Zahlungen in unbeschränkter Höhe angenommen werden mußte. Anders
ausgedrückt waren es Münzen, deren Metallwert dem staatlich garantierten
Nennwert entsprach.
Im Zuge der Gründung des Deutschen Reiches im Jahre 1871 wurde der
sogenannte Goldstandard eingeführt. Das bedeutete, daß nur noch die neu
eingeführten Goldmünzen zu 20, zu 10 und zu 5 Mark als vollwertiges Geld,
also Kurantgeld, angesehen wurden. Selbst die größten Silbermünzen des
Kaiserreiches, die 5 Mark-Stücke, welche immerhin 27,778 Gramm wogen, waren
danach "nur"
Scheidemünzen.
Allerdings gab es zu den Kurantmünzen des neu gegründeten Reiches -
ihre offizielle Bezeichnung lautete übrigens "Krone" für das 10 Mark-Stück
bzw. entsprechend "Doppelkrone" - eine Ausnahme. Die bisherigen (Reichs-)Taler
im 14-Taler-Fuß seit 1750 und die Vereinstaler im 30-Taler-Fuß
seit 1857 galten als sog. Behelfswährungsmünzen weiter. Deshalb
war die neue reichseinheitliche Währung auch keine reine
Goldwährung. Vielmehr sprach man von einer sog. hinkenden
Goldwährung.
Der Grundvoraussetzung entsprechend, daß die Art einer Währung und
ihre Ausgestaltung vom jeweiligen Gemeinwesen entschieden und
geregelt werden muß, finden sich die ( gesetzlichen ) Grundlagen
der Mark-Währung im Gesetz, betreffend die Ausprägung von
Reichsgoldmünzen, vom 4. Dezember 1871. Die beiden ersten
Paragraphen dieses Gesetzes sind für das damalige Verständnis der
Währungsgrundlage so entscheidend, daß sie hier wörtlich
wiedergegeben werden sollen.
§ 1 : "Es wird eine Reichsgoldmünze ausgeprägt, von welcher aus
Einem Pfunde feinen Goldes 139 ½ Stück ausgebracht werden."
§ 2 : "Der zehnte Theil dieser Goldmünze wird Mark genannt und in
hundert Pfennige eingetheilt."
Diese Regelungen galten nunmehr zum ersten Male reichseinheitlich,
nachdem zuvor jeder Staat, jede Hansestadt und jedes sonstige
souveräne Gemeinwesen seine eigenen Kurantmünzen besessen hatte.
In diesem Zusammenhang sei noch erwähnt, daß die Freie Hansestadt
Bremen als einziger deutscher Staat auch schon vor 1871 eine
Goldwährung hatte. So finden wir auf den Gedenkmünzen Bremens die
Bezeichnung " Ein Thaler Gold ". |