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Unter Kleinmünzen versteht man im allgemeinen Stücke im Nennwert von
einer Währungseinheit sowie alle Münzen in der Währungsuntereinheit.
Anhand eines für alle eingängigen Beispieles ausgedrückt waren die
Kleinmünzen die Zahlungsmittel von 1 Pfennig bis hin zu 1 Mark und zwar seit
1871 und unabhängig davon, ob die Währungseinheit Mark, Reichsmark oder
Deutsche Mark hieß.
Ohne weiteres können Kleinmünzen auch als eigenständiges Sammelgebiet
dargestellt werden. Sie grenzen sich dann definitionsgemäß ab gegenüber den
Mehrfachstücken der Währungseinheit. Um das Ganze ein wenig anschaulicher zu
machen, wollen wir die Münzprägung des Deutschen Kaiserreiches, also von
1871 – 1918, etwas näher betrachten.
Dabei wird auch sehr schnell deutlich, daß das Münzmetall, hier also Silber,
kein geeignetes Abgrenzungskriterium von Kleinmünzen zu höherwertigen
Stücken darstellt. Es dürfte bekannt sein, daß die Kaiserreich-Münzen bis
hinunter zum 20 Pfennig-Stück ( Jg. 5 ) aus Silber ( 900 / 000 ) bestanden.
Dagegen kann festgestellt werden, daß die Kleinmünzen der 1. und der 2.
Münzperiode im gesamten Deutschen Reich ein einheitliches Aussehen hatten.
Die Portrait- bzw. Wappenseite von Mehrfach-Stücken, also vom 2 Mark-Stück
an aufwärts, konnte von jedem Land, also auch vom kleinsten Fürstentum, und
von jeder Hansestadt eigenständig gestaltet werden. Von dieser Möglichkeit
wurde, wie allgemein bekannt ist, auch Gebrauch gemacht.
Ebenfalls kein taugliches Abgrenzungskriterium für den Begriff
Kleinmünzen stellt die Unterscheidung zwischen
Kurantmünzen und
Scheidemünzen dar. Der letztere Begriff wurde im Zuge der Einführung der
Reichswährung weitestgehend aufgegeben, da sowieso grdsl. nur noch die neuen
Goldmünzen als Kurantgeld ausgegeben wurden. Ein silbernes Mark-Stück als
Scheidemünze zu bezeichnen, das paßte nicht und ging irgendwie nicht mehr.
Es bürgerte sich also ab 1873 die dargestellte Unterscheidung ein, welche
dann bis in DM-Zeiten übernommen wurde. Für sie läßt sich auch ein
gesetzlicher “Aufhänger“ finden : In den §§ 2 und 3 des Münzgesetzes vom 9.
Juli 1873 ( RGBl. 1873, Seite 233 ff. ) heißt es :
„ § 2 : Die Silbermünzen über ein Mark tragen auf der einen Seite den
Reichsadler mit der Inschrift …… .
§ 3 : Die übrigen Silbermünzen, die Nickel- und Kupfermünzen tragen …… “.
Wenn man nun abschließend noch einen Blick auf das Sammelgebiet der
Kleinmünzen wirft, so kann dann noch die grundlegende Unterscheidung
getroffen werden, ob ein Sammler nur nach Münztyp sammelt oder nach Jahrgang
und Buchstaben. Die Sache mit den Prägebuchstaben stellt sowieso eine
Besonderheit des deutschen Münzwesens dar und ist sonst auf der Welt nur
noch sehr selten anzutreffen ( so z. B. noch in den USA ).
Im letzteren Falle vervielfachen sich die Münzen, die zusammenzutragen sind.
Aber auch bereits bei einer bloßen Typensammlung sollte das persönliche
Budget mit in die Betrachtung einbezogen werden. Hier bei den Kleinmünzen
gibt es zwar keinen Jg. 141 ( 3 Mark, Sachsen, 1917, Friedrich der Weise ),
aber auch Jg. 318 ( 50 Reichspfennig, 1924 / 25 ) ist ja nicht “so ganz
ohne“.
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